Wir wünschen allen Imkerinnen und Imkern ein gesundes und ertragreiches Jahr 2024 

Satzung

Satzung des „Imkerverein Weidenberg und Umgebung e.V.“

Satzung des  „Imkerverein Weidenberg und Umgebung e.V.“ 

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Imkerverein Weidenberg und Umgebung“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen „Imkerverein Weidenberg und Umgebung e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Weidenberg, Landkreis Bayreuth.
  3. Der Verein ist Mitglied in der Bayerischen Imkervereinigung Fürth in Bayern e.V.

 
§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zusammenschluss von Imkerinnen und Imkern und die Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung – auf allen Gebieten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
  1. Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung von Imkerinnen und Imkern
  2. Heranbildung von Jungimkerinnen und -imkern
  3. Förderung der Bienenzucht
  4. Bekämpfung von Bienenkrankheiten
  5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  6. Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Naturschutzverbänden
  7. Beratung und Unterstützung der Imkerinnen und Imkern in allen imkerlichen Fragen
  8. Öffentlichkeitsarbeit

  

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 5 Mitgliedschaft  

  1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind jugendliche Mitglieder. Die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  3. Mitglieder ohne aktive Bienenhaltung sind Fördermitglieder.
  4. Der Verein kann Ehrenmitglieder benennen. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. Nur Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
  6. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
  7. Über den Antrag auf Aufnahme durch den Verein entscheidet der Vorstand.
  8. Beim Ablehnen des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  9. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
  10. Aktive Mitglieder werden dem Verband gemeldet.

§ 6 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail­adresse, Bankverbindung, Funktion, Anzahl der Bienenvölker. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
  3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten bzw. Bilder von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. Dieser Widerspruch ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Satzung des Vereins sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seine gemeinnützigen Ziele zu unterstützen. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sollen durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern.
  4. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet einmal im Jahr dem Verein seine Völkeranzahl zu melden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen in der Bankverbindung, der Anschrift und der Mailadresse mitzuteilen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch 
    a) Tod
    b) Austritt oder
    c) Ausschluss
zu b) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
zu c)  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Jedem Auszuschließendem wird ein Anhörungsrecht eingeräumt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu machen. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.


2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 9 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Die Beiträge werden mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
  3. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, so sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind


a)  der Vorstand
b)  die Mitgliederversammlung

zu a)

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu 8 Beisitzern. (m/w). Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Gesetzliche Vertreter sind nach § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende kann ohne vorhergehende Zustimmung des Vorstands Rechtsgeschäfte für den Vereinszweck in Höhe von bis zu 200,– € (i.W. Zweihundert Euro) abschließen. Die Verwendung ist der Vorstandschaft bei der nächsten Sitzung zu belegen. Für Rechtsgeschäfte, die diesen Betrag überschreiten, ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, d.h. bis zur rechtsgültigen Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der erste Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
  6. Scheidet der erste Vorsitzende innerhalb der Amtsperiode aus leitet der 2. Vorsitzende die Geschäfte weiter.
  7. Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
  8. Dem Kassier obliegt das Kassengeschäft und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat dabei nach den Regeln eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Er ist an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat er die Mitgliederversammlung zu informieren.
  9. Scheidet der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassier vorzeitig aus, wählt der verbleibende Vorstand eine Ersatzperson.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er vom 1. Vorsitzenden mindestens 5 Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit erforderlich.
  11. Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge sowie Entscheidungen über Widerspruchsverfahren sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.
zu b)

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Einladungen auf elektronischem Wege sind rechtskräftig.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  4. Die Kassenführung wird jährlich von den Revisoren vor der Mitgliederversammlung geprüft. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer aus seinen wahlberechtigten Mitgliedern. Offene Wahl ist zulässig. Ein Wahlausschuss ist zu wählen. Wünscht nur ein Kandidat eine geheime Wahl, so ist diese schriftlich und geheim durchzuführen.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  7. Zu einem Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder notwendig.
  8. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienen wahlberechtigten Mitgliedern erforderlich.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  10. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Widerspruchsverfahren.

 
§ 11 Ehrenamtspauschale, Aufwandsentschädigung

  1. Die Vorstandsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitglieder der Organe haben einen Anspruch auf Ersatz, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Gewährung einer Ehrenamtspauschale in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung/ Ehrenamtspauschale beschließen.

 
§ 12 Auflösung des Vereins 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren. Die Liquidatoren sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bayerische Imkervereinigung in Fürth e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 13 Inkrafttreten
 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.10.2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.